1.
Unsere übliche Maklergebühr beträgt 3,57% inkl. 19% vom notariell beurkundeten Kaufpreis als Verkäuferprovision und 3,57% inkl. 19% vom notariell beurkundeten Kaufpreis als Käuferprovision, sofern im individuellen Maklervertrag mit den Kunden nichts anderes vereinbart wird oder wurde.
1a
Entsprechend § 656c beträgt unsere übliche Maklergebühr sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser jeweils maximal 3,57 % vom notariell beurkundeten Kaufpreis inkl. der jeweils geltenden MwSt., derzeit 19%, jedenfalls jedoch in gleicher Höhe für beide Parteien.
1b
Der Provisionsanspruch ist mit Abschluss des zustande kommen, des Hauptvertrages verdient, fällig und zahlbar, wenn der Hauptvertrag auf unsere vertraglich vereinbarten Nachweistätigkeiten oder Vermittlungstätigkeiten erfolgte.
2.
Ein Maklervertrag wird mit uns wirksam, wenn eine schriftliche Vereinbarung/Vertrag zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen wird. Auch wenn wir für provisionspflichtige, Nachweistätigkeiten beauftragt werden oder unsere Dienstleistungen als Makler auf der Basis und im Wissen der provisionsfähigen Leistungen zum Erfolg führen oder führten entsteht der Maklervertrag.
3.
Sofern im individuellen Maklervertrag mit dem Kunden betreffend der Vertragslaufzeit nichts anderes vereinbart wird oder wurde beträgt unsere übliche Maklervertragslaufzeit 6 Monate und der Vertrag verlängert sich um 2 Monat, wenn er nicht 4 Wochen vor dem Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
4.
Während der Vertragslaufzeit darf der Kunde/Verkäufer keine anderen Makler mit der Vermittlung oder sonstigen Verkaufsbemühungen, des betreffenden Objektes, mit dem Ziel des Nachweises eines Käufers, für
das betreffende Objekt beauftragen. Sollte der Kunde gegen diese Regelung verstoßen, hat er gegenüber uns, als Vertragspartner, den entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kunde muss auch dann die Maklerprovision zahlen, wenn ein ihm oder dem Käufer verbundenes Unternehmen oder eine ihm oder dem Käufer näher stehende Person die Immobilie kauft.
5.
Als Grundlage unserer Vermittlungsbemühungen, Angebots Erstellungen und Ausschreibungen verwenden wir die uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, Auskünfte und Informationen. Dafür übernehmen wir keine Haftung, auch
nicht für den uns überlassenen Energieausweis, und behalten uns Irrtümer und fehlerhafte Übertragungen und Zwischenverkauf vor.
6.
Der Makler darf neben seiner Tätigkeit, Vermittlungsbemühungen für Verkauf oder Kauf, für den Auftraggeber, auch als Nachweismakler oder Vermittlungsmakler für die andere Partei tätig werden. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Makler zu strenger Unparteilichkeit. Der Makler darf von beiden Parteien Provisionen berechnen und erhalten.
7.
Sollte durch die Vermittlungsbemühungen des Maklers statt des ursprünglich gewollten Kaufvertrages für das beworbene, gewerbliche Immobilienobjekt ein Mietvertrag abgeschlossen werden, wird die von uns übliche Gewerbeimmobilien-Maklergebühr für die Vermietungsvermittlung in Höhe von 3 Kaltmieten zuzüglich 19 % MwSt., für den Mieter mit Mietvertragsabschluss fällig. Die Maklergebühr ist mit Mietvertragsunterzeichnung der Parteien, verdient, fällig und zahlbar.
8.
Sollte der Kunde/potenzieller Käufer die Vertragsgegenständliche Immobilie bereits kennen oder sie ihm von Dritter Seite bereits angeboten worden sein oder sie während der Vertragslaufzeit angeboten werden hat uns dies der Kunde mitzuteilen, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, E-Mail oder Fax an uns, dem Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm später verwehrt, sich auf die Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die Maklerprovision zuzüglich der MwSt. zu bezahlen.
9.
Gibt der Kunde unsere Exposés und Verkaufsobjekt-Informationen, Dokumentationen oder sonstige Daten das Objekt betreffend, die vertraulich für ihn bestimmt waren an Dritte weiter, nachdem unser Vertrag mit ihm zustande kam, verstößt er gegen die Vertraulichkeit und haftet gegebenenfalls für uns entgangene Provisionen, wenn durch sein Weitergeben ein Dritter den Kaufvertrag abschließt und wir deshalb trotz unserer Nachweis -und Vermittlungsarbeit nicht zum Vermittlungsabschluss kommen konnten.
10.
Wir sind zu Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet und nehmen deshalb nicht daran teil.